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Straßenverkehrsrecht

Was tun nach einem Verkehrsunfall



I. Die Verschuldensfrage

Die Entscheidung, welche Schritte einzuleiten sind, hängt in erster Linie von der Frage ab, ob Sie selbst den Verkehrsunfall verschuldet haben, ob Sie an dem Unfall eine Mitschuld trifft oder aber ob Sie an dem Geschehen völlig unschuldig sind. Das Gesetz sieht vor, dass derjenige, welcher ein Kraftfahrzeug führt, generell zunächst für die Gefahr haftet, die von diesem Fahrzeug ausgeht. Eine Ausnahme stellt ein Unfall dar (dies wird allerdings sehr häufig angenommen), welcher für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellt.

Klassische Fälle, in welchen Sie an einem Unfall in der Regel völlig unschuldig sind, sind die folgenden: Auffahrunfall, Vorfahrtsverletzung, Rotlichtverstoß.

Fälle, in welchen die Schuld verteilt wird, sind zum Beispiel die folgenden: Überholender kollidiert mit Linksabbieger, Vorfahrtsverletzung bei erheblich überhöhter Geschwindigkeit des Berechtigten.



II. Was passiert bei einem selbstverschuldeten Unfall ?

1) Schadensersatzansprüche gegen Sie

Bei einem Unfall, den Sie selbst alleine verschuldet haben, müssen Sie sofort Ihre Haftpflichtversicherung informieren, mehr ist in solchen Fällen nicht zu veranlassen. Die Haftpflichtversicherung wird sich dann mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und die Schäden regulieren. Mit diesem Vorgang werden Sie nur dann noch konfrontiert, wenn sich Ihre Versicherung nicht mit dem Geschädigten einigen kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn über die Angemessenheit der Reparaturkosten gestritten wird oder über die Höhe des Schmerzensgeldes. In solchen Fällen kann es sein, dass der Geschädigte die Ansprüche vor Gericht im Rahmen einer Klage geltend macht, die dann auch Ihnen zugestellt wird. Diese Klage wird den Eindruck vermitteln, dass Sie selbst in dem Rechtsstreit beteiligt sind, was formell auch der Fall ist. Indes obliegt es ausschließlich Ihrer Haftpflichtversicherung, diesen Prozess zu führen, die Versicherung trägt auch die notwendigen Kosten, sie selbst dürfen nach den Versicherungsbedingungen keinen Anwalt in diesem Prozess beauftragen, die entsprechenden Kosten tragen Sie sonst selbst. Diese Klage müssen Sie daher nur sofort an Ihre Versicherung weiterleiten, diese beauftragt dann einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses oder aber einigt sich noch vor der Verhandlung.





2) Bußgeld-oder Strafverfahren

In den meisten Fällen, in denen die Polizei hinzugerufen wurde, wird auch ein solches Verfahren gegen denjenigen eingeleitet, welcher den Unfall verschuldet hat. Die Polizei ist nicht für die Regulierung der zivilrechtlichen Ansprüche zuständig sondern ausschließlich für diese Verfahren. Natürlich dient die Hinzuziehung der Polizei auch der Sicherung der Beweise und ist insoweit immer zu empfehlen. Wenn bei der Aufnahme des Unfalls die Polizei einen Schuldigen ermittelt, so hat dies noch keine verbindliche Wirkung für den zivilrechtlichen Ansprüche.

Bei Unfällen, die ausschließlich Sachschaden zur Folge hatten, wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (zum Beispiel Trunkenheit, Fahren ohne Fahrerlaubnis). Ein Strafverfahren wird eingeleitet, wenn bei dem Unfall Personen zu Schaden gekommen sind, meistens wegen fahrlässiger Körperverletzung. In einem solchen Fall empfiehlt es sich immer, einen Anwalt zu beauftragen, da es zu hohen Geldstrafen kommen kann und auch Punkte in der Flensburger Kartei in Rede stehen, wenn der Bußgeldbescheid eine gewisse Höhe überschreitet. Die Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung getragen, wenn eine solche besteht. Wenn nur ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, kann man zunächst den Bescheid abwarten, da sich auf diesem inzwischen in Regel auch die Anzahl der verhängten Punkte befindet. Die zuständigen Behörden gehen zunehmend dazu über, Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Einen solchen Vorschlag sollte man immer annehmen, da dann weder eine Eintragung in Flensburg noch eine sonstige Vorstrafe registriert wird und die Geldbuße in der Regel einer gemeinnützigen Sache zukommt.





III. Der unverschuldete Unfall, Umfang des Schadensersatzes

Bei einer solchen Sachlage wird es Ihnen in erster Linie darum gehen, alle Schäden, die durch Unfall entstanden sind, ersetzt zu bekommen. Zuständig hierfür ist die Versicherung des Gegners. Diese sollten Sie sich an Ort und Stelle bekannt geben lassen, da hierdurch Verzögerungen vermieden werden. Ansonsten besteht die Möglichkeit, die Versicherung sehr schnell über den sogenannten Zentralruf der Haftpflichtversicherer zu erfragen. Korrespondieren Sie zweckmäßigerweise nur mit der Haftpflichtversicherung und nicht mit dem Gegner selbst, da letzteres zu Verzögerungen führt, die Sie sich ersparen können.

Sie sollten bei einem solchen Unfall immer einen Anwalt beauftragen. Dies beruht darauf, dass die Kosten des Anwalts in vollem Umfang von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen und Sie daher kein Risiko eingehen.

1) Reparaturkosten

Den Schaden an dem Fahrzeug können Sie auf verschiedene Arten abrechnen. Wenn Sie das Fahrzeug ohnehin in einer Werkstatt reparieren lassen wollen, reicht die Rechnung der Werkstatt aus. Bei höheren Schäden sollten Sie dennoch einen Sachverständigen hinzuziehen, da dessen Kosten ebenfalls von der Versicherung voll gezahlt werden, sofern er Schaden 1.200,-- DM übersteigt. Beauftragen Sie den Sachverständigen möglichst schnell, da viele Versicherungen eigene Sachverständige beschäftigen und alle versuchen, möglichst schnell das Fahrzeug durch eigene Sachverständige besichtigen zu lassen. Leider muss man feststellen, dass diese Sachverständigen der Versicherungen zu einer geringeren Schätzung des Schadens gelangen als freie Sachverständige und Ihnen dann oft eine schlechtere Reparatur zugemutet wird.

Sie können, wenn ein solches Gutachten vorliegt, die Zahlung des vom Gutachter ermittelten Schadens verlangen und zwar auch dann, wenn Sie das Fahrzeug gar nicht oder nur teilweise reparieren lassen. Hiervon wird oft Gebrauch gemacht. Diese Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ist allerdings durch den Gesetzgeber hinsichtlich der Umsatzsteuer inzwischen eingeschränkt worden. Der Gesetzgeber hat ausgeführt: "Bei der Beschädigung einer Sache schließt der ... erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist".

Diese Vorschrift führt in der Praxis zu erheblichen Problemen, die teilweise noch nicht abschließend geklärt sind. Bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auf der Basis eines Sachverständigen gutachtens ist die Rechtslage klar, hier kann nur der Nettobetrag verlangt werden. Problematisch wird es beim Totalschaden. Hier geht z.Zt. die Rechtsprechung differenziert vor, am besten wird dies vom ARD Ratgeber Recht dargestellt ( http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs2003061502.html) , dessen entscheidende Passagen ich nachträglich zitiere :

Wenn es ein ziemlich neues Fahrzeug war, das auch noch beim Händler im Schaufenster stehen könnte, dann ist ein Abzug von 16% Mehrwertsteuer rechtens. Denn der Händler verkauft den Wagen mit 16% Mehrwertsteuer.

Ist das Fahrzeug aber schon ein paar Jahre alt, darf der Versicherer zwar 16% Mehrwertsteuer abziehen, aber nicht vom gesamten Wert des Wagens. Wegen der "Differenzbesteuerung" der Gebrauchtwagen beim Autohändler. Der Autohändler kassiert zwar Mehrwertsteuer und führt die auch ab, aber nicht vom gesamten Verkaufspreis. Die Mehrwertsteuer für den Gebrauchtwagen beim Autohändler wird nur auf den Unterschiedspreis zwischen Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis errechnet.

Ein Beispiel: der Händler kauft von Privat ein Auto oder nimmt ein Auto in Zahlung. Sagen wir für 8000 Euro. Den Wagen verkauft er dann weiter für 10000 Euro. Die Mehrwertsteuer wird aber jetzt nicht auf 10000 Euro berechnet, sondern nur auf den Unterschied zwischen dem was der Händler bezahlt hat, und dem was er für den Wagen bekommt. Also Mehrwertsteuer fällt nur an auf in diesem Fall 2000 Euro. Also nur 380 Euro.

Wer also einen Totalschaden mit einem ein paar Jahre alten Wagen hat, dem dürfen nicht 19% Mehrwertsteuer vom Totalschaden von der Versicherung abgezogen werden. Sondern nur die Mehrwertsteuer aus der Differenzbesteuerung. Damit ein Händler nicht sagen muss zu welchem Preis er den Wagen bekommen hat, oder wenn es keinen Händlerpreis gibt, dann gibt es eine Hilfe: 2 % vom Wiederbeschaffungswert sind dann die Hilfsgröße für 16% Differenzbesteuerung.

Ist das Fahrzeug, Faustgröße sechs Jahre und älter, oder hat er, wieder Faustformel, mehr als 150 000 auf dem Buckel, dann darf überhaupt keine Mehrwertsteuer bei einem Totalschaden abgezogen werden. So ein Fahrzeug gibt es in der Ersatzbeschaffung sicher nicht mehr beim Händler. Das würde der wegen der strengen Gewährleistung gar nicht mehr verkaufen. So ein Fahrzeug gibt es nur von Privat, und da fällt keine Mehrwertsteuer an. Also darf auch keine Mehrwertsteuer abgezogen werden.

Oftmals sollte man in diesen Fällen indes prüfen, ob eine Reparatur des Fahrzeuges und eine anschließende freie Veräußerung nicht zu einem wirtschaftlich günstigeren Ergebnis führt. Ist die Reparatur nur bis zu 30 % teurer, als der Wiederbeschaffungswert (der Restwert bleibt hier außer Betracht), darf eine Reparatur des Fahrzeuges durchgeführt werden. Lässt man das Fahrzeug also in diesen Fällen durch eine Fachwerkstatt unter Ausweis der Mehrwertsteuer fachgerecht reparieren und verkauft es anschließend auf dem freien Gebrauchtwagenmarkt, ist das wirtschaftliche Ergebnis unter Umständen günstiger, als eine Abrechnung auf der Basis des Totalschadens.



2) Nutzungsausfall

Neben den Reparaturkosten steht Ihnen auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, wenn Sie darauf verzichten, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Die Höhe dieses Nutzungsausfalls bestimmt sich nach einer Tabelle und ist je nach Fahrzeug verschieden. Bei einem durchschnittlichen Fahrzeug der Mittelklasse beträgt dies pro Tag 50 EUR. Den Nutzungsausfall können Sie allerdings nur dann beanspruchen, wenn Sie das Fahrzeug auch wirklich reparieren lassen. Eine Abrechnung auf der Basis des Gutachtens ist hier also nicht möglich. Die Dokumentation der Reparatur kann allerdings auch durch ein Foto geschehen.



3) Kostenpauschale

Zumeist vergessen wird im übrigen, dass Ihnen in jedem Falle eine Pauschale von 25,-- EUR für nicht nachgewiesene Kosten zusätzlich zu den nachgewiesenen Schäden zusteht.